Statuten
Die Statuten des Gewässerschutzverbands Nordwestschweiz bilden die Leitlinien für unsere Aktivitäten. Sie umschreiben den Zweck unserer Tätigkeiten und die setzen die formalen Rahmen dafür fest.
Sie können diese hier herunterladen.
Statuten des Gewässerschutzverbands Nordwestschweiz | |
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I. Name, Sitz und Zweck des Verbandes | |
Art. 1 | Unter dem Namen Gewässerschutzverband Nordwestschweiz besteht mit Sitz inasel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Art. 2 |
Zweck des Verbandes ist die Förderung eines umfassenden Gewässerschutzes sowie der verwandten Bereiche im Umwelt- und Naturschutz.
Unter verwandten Bereichen des Umwelt- und Naturschutzes werden verstanden: Luft- und Bodenhygiene, sowie im Naturschutz der Artenschutz von Gewässerorganismen (Pflanzen, Fische, Vögel und Kleintiere usw.) und der Schutz aller vorkommenden naturnahen Gewässerlebensräume (Flüsse, Bäche, Quellen, Moore, Seen, Weiher, Teiche und Tümpel usw.). |
II. Mitgliedschaft und Organisation | |
Art. 3 |
Dem Verband gehören an:
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund seiner Anmeldung durch den Vorstand. Ein Austritt hat schriftlich auf Jahresende zu erfolgen. Der Jahresbeitrag bis zum Austritt bleibt geschuldet. |
Art. 4 |
Die Organe des Verbandes sind:
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Art. 5 |
a) Generalversammlung (GV) Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus:
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Art. 6 |
In den ersten sechs Monaten jedes Kalenderjahres findet eine ordentliche GV statt. |
Art. 7 |
Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt unter Beachtung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen auf dem Zirkularweg. |
Art. 8 |
Der ordentlichen GV bleibt die Behandlung folgender Geschäfte vorbehalten:
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Art. 9 |
Anträge müssen dem Vorstand spätestens 15 Tage vor dem GV-Termin schriftlich vorliegen. Anträge, die erst danach eintreffen, unterliegen einer Eintretensdebatte und müssen zur Weiterbehandlung mit einfachem Mehr genehmigt werden |
Art. 10 |
Alle Delegierten und die Einzelmitglieder verfügen über je eine Stimme. |
Art. 11 |
b) Vorstand Der Vorstand besteht aus PräsidentIn, Vize-PräsidentIn, KassierIn, SekretärIn, KursleiterIn, FischereiberaterIn und wissenschaftlichem/r BeraterIn sowie max. 3 BeisitzerInnen. |
Art. 12 |
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der GV. |
Art. 13 |
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen kollektiv zu zweien |
Art. 14 |
c) Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus je einem/r 1. und 2. RechnungsrevisorIn und einem/r Suppleanten/in. In der Regel wird der/die 1. RevisorIn im darauffolgenden Jahr von dem/der 2. RevisorIn und diese von den/der SuppleantIn abgelöst. Dieser Wechsel sowie die jährliche Wahl eines/r neuen SuppleantIn wird von der GV genehmigt. |
Art. 15 |
Die RechnungsrevisorInnen sind verpflichtet, einmal im Jahr die Rechnungsführung zu prüfen und der GV einen schriftlichen Revisionsbericht einzureichen. |
III. Finanzielles | |
Art. 16 | Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
Art. 17 |
Der Verband bestreitet seine Ausgaben
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IV. Auflösung des Verbandes | |
Art. 18 |
Die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn ein Auflösungsantrag der GV vorliegt und wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und Einzelmitglieder einer Auflösung zustimmen. Die GV beschliesst über die Verwendung allfälliger Aktiven im Sinne des Zweckartikels der Statuten |
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. April 1996 in Laufen angenommen und ersetzen diejenigen vom 20. April 1993. |
Basel, 16. April 1996 | Verband Gewässerschutz Nordwestschweiz | |
Präsident
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Kassier
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sig. Daniel Küry | sig. Erwin Freiburghaus |