Statuten

Die Statuten des Gewässerschutzverbands Nordwestschweiz bilden die Leitlinien für unsere Aktivitäten. Sie umschreiben den Zweck unserer Tätigkeiten und die setzen die formalen Rahmen dafür fest.

Sie können diese hier herunterladen.

 

Titel GschVNW 

Statuten des Gewässerschutzverbands Nordwestschweiz

I. Name, Sitz und Zweck des Verbandes

Art. 1 Unter dem Namen Gewässerschutzverband Nordwestschweiz besteht mit Sitz inasel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 2

Zweck des Verbandes ist die Förderung eines umfassenden Gewässerschutzes sowie der verwandten Bereiche im Umwelt- und Naturschutz.
Unter Gewässerschutz wird insbesondere verstanden:

  1. Schutz der ober- und unterirdischen Fliess- und Stillgewässer gegen jegliche Beeinträchtigung
  2. Förderung einer naturnahen Situation mit den typischen dynamischen Eigenschaften fliessender stehender Gewässer
  3. Bewahrung und Förderung der natürlichen Lebensgemeinschaften in den Teilbiotopen Ufer, Sohle, fliessende Welle und Aue
  4. Förderung von begleitenden Massnahmen in Öffentlichkeit, Planung und Siedlungsbau, die zu einer Verbesserung des Wasserhaushaltes in der ganzen Landschaft führen

Unter verwandten Bereichen des Umwelt- und Naturschutzes werden verstanden: Luft- und Bodenhygiene, sowie im Naturschutz der Artenschutz von Gewässerorganismen (Pflanzen, Fische, Vögel und Kleintiere usw.) und der Schutz aller vorkommenden naturnahen Gewässerlebensräume (Flüsse, Bäche, Quellen, Moore, Seen, Weiher, Teiche und Tümpel usw.).
Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verband mit Aussenstehenden zusammenarbeiten.

II. Mitgliedschaft und Organisation

Art. 3

Dem Verband gehören an:

  1. Einzelmitglieder
  2. Personengesellschaften und juristische Personen
  3. Behörden und Verwaltungen von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund seiner Anmeldung durch den Vorstand. Ein Austritt hat schriftlich auf Jahresende zu erfolgen. Der Jahresbeitrag bis zum Austritt bleibt geschuldet.

Art. 4

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Kontrollstelle
Art. 5

a) Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus:

  • den Einzelmitgliedern
  • je einem oder einer Delegierten der angeschlossenen Personengesellschaften, juristischen Personen, Behörden und Verwaltungen von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Art. 6

In den ersten sechs Monaten jedes Kalenderjahres findet eine ordentliche GV statt.
Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschliesst oder wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Art. 7

Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt unter Beachtung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen auf dem Zirkularweg.

Art. 8

Der ordentlichen GV bleibt die Behandlung folgender Geschäfte vorbehalten:

  1. Änderung der Statuten
  2. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge
  4. Wahl von PräsidentIn, Vize-PräsidentIn, KassierIn, SekretärIn, der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  5. Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die vom Vorstand unterbreitet werden
Art. 9

Anträge müssen dem Vorstand spätestens 15 Tage vor dem GV-Termin schriftlich vorliegen. Anträge, die erst danach eintreffen, unterliegen einer Eintretensdebatte und müssen zur Weiterbehandlung mit einfachem Mehr genehmigt werden

Art. 10

Alle Delegierten und die Einzelmitglieder verfügen über je eine Stimme.
Die GV fasst ihre Beschlüsse offen und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Mit einfachem Mehr können die anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen

Art. 11

b) Vorstand

Der Vorstand besteht aus PräsidentIn, Vize-PräsidentIn, KassierIn, SekretärIn, KursleiterIn, FischereiberaterIn und wissenschaftlichem/r BeraterIn sowie max. 3 BeisitzerInnen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die GV auf die Dauer von 3 Jahren. Im Laufe einer Amtsperiode eintretende Vakanzen werden vom Vorstand unter Vorbehalt der Bestätigung durch die nachfolgende GV für die restliche Amtsperiode wiederbesetzt.

Art. 12

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der GV.
Der Vorstand erlässt ein Geschäftsreglement, das von der GV genehmigt werden muss.

Art. 13

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen kollektiv zu zweien
der/die PräsidentIn oder Vize-PräsidentIn zusammen mit je dem/der KassierIn oder SekretärIn.

Art. 14

c) Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus je einem/r 1. und 2. RechnungsrevisorIn und einem/r Suppleanten/in. In der Regel wird der/die 1. RevisorIn im darauffolgenden Jahr von dem/der 2. RevisorIn und diese von den/der SuppleantIn abgelöst. Dieser Wechsel sowie die jährliche Wahl eines/r neuen SuppleantIn wird von der GV genehmigt.

Art. 15

Die RechnungsrevisorInnen sind verpflichtet, einmal im Jahr die Rechnungsführung zu prüfen und der GV einen schriftlichen Revisionsbericht einzureichen.

III. Finanzielles
Art. 16  Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 17

Der Verband bestreitet seine Ausgaben

  1. aus den Mitgliederbeiträgen, deren Höhe die ordentliche GV festsetzt wird;
  2. aus den Zuwendungen von Behörden und
  3. übrige Einnahmen
IV. Auflösung des Verbandes
Art. 18

Die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn ein Auflösungsantrag der GV vorliegt und wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und Einzelmitglieder einer Auflösung zustimmen. Die GV beschliesst über die Verwendung allfälliger Aktiven im Sinne des Zweckartikels der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. April 1996 in Laufen angenommen und ersetzen diejenigen vom 20. April 1993.

Basel, 16. April 1996 Verband Gewässerschutz Nordwestschweiz 
 

 Präsident

 

 Kassier

 

   sig. Daniel Küry  sig. Erwin Freiburghaus